Alarmanlage
Motorräder dürfen mit einer Alarmanlage ausgerüstet werden, deren Funktionsweise
in §38 der StVZO vorgeschrieben ist. Ihr Anbau muß nicht in die Fahrzeugpapiere
eingetragen werden
Ansaugtrichter
Diese sind, sofern sie anstelle des serienmäßigen Ansauggeräuschdämpfers montiert
werden, grundsätzlich eintragungspflichtig, weil sich das Fahrgeräusch erhöht
und die zulässigen Grenzwerte deshalb überschritten werden können. Eventuell
ändern sich dadurch auch Leistungs- und Abgasverhalten, weshalb separate Messungen
hierzu verlangt werden können.
Auspuffanlage
Eine Auspuffanlage setzt sich aus Auspuffrohr (Krümmer), eventuell Vorschalldämpfer
und Nachschalldämpfer zusammen. Sofern nur das Auspuffrohr gewechselt wird,
ist gegen ein Zubehörteil (solange es den Maßen und der Form des Originalteils
entspricht) nicht einzuwenden. Vor- und Nachschalldämpfer haben in der Regel
Einfluß auf Fahrgeräusch und Motorleistung und sind daher genehmigungspflichtig.
Blinkleuchten (Blinker)
Blinker gehören zu den bauartgenehmigungspflichtigen Bauteilen. Blinkergläaser
müssen entweder das nationale Prüfzeichen (Wellenlinie respektive einen Kreis
mit dem Buchstaben E und der dazugehörigen Zahl) oder das europäische Prüfzeichen
(Rechteck mit dem Buchstaben e) tragen. Anstelle eines Blinkerpaares vorn und
hinten dürfen an Motorrädern auch sogenannte "Ochsenaugen" angebaut werden.
Dann muß der Abstand von Blinker zu Blinker mindestens 560 mm betragen.
Bremsanlage
Änderungen an der Bremsanlage sind generell genehmigungspflichtig, sofern es
sich nicht um Austausch von Verschleißteilen wie Bremsbeläge, Bremsscheiben
oder Hydraulikleitungen handelt - vorausgesetzt, es werden Original-Ersatzteile
des Herstellers verwendet. Werden beispielsweise Beläge aus dem Zubehör-Angebot
verwendet, so müssen diese eine Betriebserlaubnis für das entsprechende Motorrad
haben. Sollen Teile oder gar die gesamte Hydraulik-Leitung ersetzt werden, kann
anstelle der Originalteile auch die Leitung aus Stahldrahtgewebe ummanteltem
Gummi (Stahlflex) oder Teflon-Rohr gewählt werden. Vom Anbieter muß dazu ein
Prüfbericht oder Teilegutachten mitgeliefert und zur Eintragung vorgelegt werden.
Gleiches gilt, falls andere Bremsscheiben (Material, Durchmesser oder bearbeitete
Scheiben), Bremszangen oder Hauptbremszylinder montiert werden.
Bremslicht
An Krafträdern, die vor dem 1.1.1988 erstmals zugelassen worden sind, ist eine
Bremsleuchte nicht erforderlich! Krafträder, die vor dem 1.1.1983 erstmals zugelassen
worden sind, dürfen anstelle einer roten auch mit einer gelb leuchtenden Bremsleuchte
ausgerüstet sein. Bremsleuchten gehören gemäß §22a der StVZO zu den bauartgenehmigungspflichtigen
Teilen, müssen also das Wellenzeichen oder den Kreis mit Buchstabe E plus Ziffer
oder Rechteck mit dem Buchstaben e darin aufweisen. Es genügt, wenn das Bremslicht
nur beim Betätigen der Fußbremse aufleuchtet!
Federbeine
Unter diesem Begriff ist beim Motorrad die Kombination einer Schraubenfeder
mit einem hydraulisch wirkenden Stoßdämpfer (auch Schwingungsdämpfer genannt)
gemeint. Auch Federbeine gehören zu jenen Bauteilen, die das Fahrverhalten beeinflussen
und deren Bauart im Rahmen der Erteilung der Betriebserlaubnis festgehalten
wird. Der Wechsel der Original-Schraubenfeder gegen eine andere, etwa mit progressiver
statt linearer Federkennung oder gar der Austausch des kompletten Federbeins
ist genehmigungspflichtig, nicht aber Änderungen oder Austausch des Schwingungsdämpfers.
Fußrasten
Art und Anordnung der Fußrasten für Fahrer und Beifahrer (bei Soziusbetrieb)
sind im Rahmen der Erteilung der Betriebserlaubnis festgehalten. Jede Änderung
ist genehmigungspflichtig und muß, da solche Teile in der Regel selten ABE haben,
beim TÜV vorgeführt und eingetragen werden. Wird ein Motorrad durch Anbau einer
1-Mann-Sitzbank umgebaut, müssen die ursprünglich für den Beifahrer angebrachten
Fußrasten abgebaut werden. Bei vorverlegten Fußrasten können die Original-Fußrasten
am Fahrzeug belassen werden, sofern an den vorverlegten Rasten Fußbrems- und
Schalthebel angebracht sind. Generell gilt: Nur Anlagen mit Prüfbericht oder
Teilegutachten kaufen! Nichts einzuwenden ist gegen den Tausch von Fußrasten-Gummis.
Gabelfedern
In manchen Fällen sind andere Schraubenfedern in den Teleskopgabeln erwünscht
als serienmäßig eingebaut, weshalb auf dem Zubehör-Markt entsprechende Federn
angeboten werden. Auch dieser Umbau ist genehmigungspflichtig, weshalb beim
Kauf solcher Federn auf das entsprechende Teilegutachten oder den Prüfbericht
Wert gelegt werden muß.
Gabelstabilisator Dieser ist, falls nicht bereits serienmäßig montiert und in
der Betriebserlaubnis erwähnt, ebenfalls genehmigungspflichtig.
Gepäckträger
Diese sind nicht genehmigungspflichtig, sofern sie nicht gleichzeitig die einzige
Haltemöglichkeit für den Beifahrer sind. Gepäckträger müssen aber so beschaffen
sein, daß sie niemanden - inklusive Fahrer und Beifahrer - gefährden können.
Die darauf befestigte Ladung darf die Sichtbarkeit der Blinker und Rückleuchte
nicht beeinträchtigen.
Gepäckkoffer
Gepäckkoffer gelten, sofern sie nicht mit dem Fahrzeug verschraubt oder vernietet
sind, als Ladung und sind daher nicht genehmigungspflichtig. Falls bei Montage
von Gepäckkoffern die hinteren Blinker versetzt werden müssen, ist auf deren
Sichtbarkeit zu achten (§54 StVZO).
Glühlampen
Diese zählen zu den bauartgenehmigungspflichtigen Teilen und tragen deshalb
am Sockel die erforderliche Wellenlinie oder ein europäisches Prüfzeichen (Kreis
mit Buchstabe E oder Rechteck mit Buchstabe e plus Ziffer). Gemäß StVZO ist
in Deutschland nur weißes Licht erlaubt (Ausnahme: Lampen für Nebelscheinwerfer),
selbst wenn sie das Europa-Prüfzeichen tragen. Denn dies besagt nur, daß sie
international gültigen Normen entsprechen. Der Umbau eines Scheinwerfers auf
H4-Licht (55 Watt für Abblend- und 60 Watt für Fernlicht) ist nicht genehmigungspflichtig,
freilich muß der Scheinwerfer eine Bauartgenehmigung haben. Bedacht werden sollte
auch, daß die Stromaufnahme gegenüber z.B. einer Bilux-Lampe (40/45 Watt) rund
20% höher ist und die Batterie deshalb - speziell bei Kurzstreckenfahrten -
nicht mehr ausreichend geladen werden könnte.
Hauptständer
Für einige Motorräder, die nur mit einem Seitenständer serienmäßig ausgeliefert
werden, gibt es auf dem Zubehörmarkt Hauptständer zum Nachrüsten. Deren Anbau
ist genehmigungspflichtig. Also auf Teilegutachten, Prüfbericht oder ABE achten.
Heizbare Lenkergriffe
Deren Anbau ist bedenkenlos möglich, allerdings muß - wie bei nachträglichen
Umbau auf H4-Scheinwerfer - die erhöhte Stromentnahme aus der Batterie berücksichtigt
werden.
Hinterradschwinge
Alternative Hinterradschwingen sind grundsätzlich genehmigungspflichtig. Weil
diese in der Regel in kleinen Serien hergestellt werden, haben sie meist nur
ein Teilegutachten oder einen Prüfbericht, weshalb der Einbau begutachtet und
abgenommen werden muß. Vom Einbau von Hinterradschwingen ohne dieses Gutachten
ist abzuraten, weil die für die Eintragung notwendigen Prüfungen den Wert der
Schwinge übersteigen.
Hupe
Anstelle der serienmäßigen Hupe darf auch eine andere montiert werden, sofern
sie die Anforderungen laut §55 StVZO entspricht. Kompressor-Fanfaren sind als
Alternative zu elektromagnetischen Hupen erlaubt, sofern alle Fanfaren gleichzeitig
und nicht wechselweise ertönen. Eine sogenannte Lichthupe, also eine Schaltung,
mit der kurzzeitig das Fernlicht betätigt werden kann, ist nicht vorgeschrieben.
Kennzeichen
Die StVZO schreibt nur die maximale Breite von 28cm vor und die Höhe bei zweizeiligen
Kennzeichen muss immer 20cm betragen! Das Kennzeichen darf durchaus schmaler
als 28cm sein. Voraussetzung dafür ist aber, daß die von der Zulassungsstelle
zugeteilten Buchstaben und Zahlen für die sogenannte Erkennungsnummer (stehen
in der zweiten Zeile) in der vorgeschriebenen Schriftgröße und mit den erforderlichen
Mindestabständen untereinander und zur schwarzen Umrandung hin untergebracht
werden. Sie müssen sich also bei der Zulassungsstelle um eine solch "platzsparende"
Erkennungsnummer bemühen. Die seit 15.1.95 gültigen Eurokennzeichen dürfen für
Motorräder auch einzeilig (11cm hoch, max. 52cm breit) sein und anstelle eines
zweizeiligen Kennzeichens (falls dieses nicht anzubringen ist) verwendet werden,
ohne daß eine Ausnahmegenehmigung nötig wäre. Dieses Kennzeichen muß selbstverständlich
ausreichend beleuchtet sein und darf wegen seiner Breite die Sicherheit von
Fahrer, Beifahrer und anderer Verkehrsteilnehmer nicht gefährden. Generell rechtfertigen
nachträgliche Umbauten oder der Anbau von Zubehörteilen nicht die Zuteilung
kleinerer Kennzeichen als solche der vorgeschriebenen Abmessungen.
Kerzenstecker
Nach §55 der StVZO muß die Zündanlage an Kraftfahrzeugen funkentstört sein.
Dazu haben die Fahrzeughersteller mehrere Möglichkeiten: entweder durch einen
Blechmantel am Kerzenstecker mit darauf eingeprägten Angaben, durch einen im
Innern des Steckers eingelassenen Entstör-Widerstand (mit Angabe des Widerstands-Wertes)
oder durch ein Zündkabel, dessen Aufbau den Entstör-Vorschriften genügt. Es
gibt zur Entstörung auch Zündkerzen, die einen Entstör-Widerstand enthalten
und deshalb in ihrer Typenbezeichnung in der Regel den Buchstaben R (für Resistor
= Widerstand) enthalten. Beim Wechseln dieser Zündkerzen müssen deshalb stets
solche mit Entstör-Widerstand eingebaut werden.
Kette
Sogenannte Endlos-Ketten dürfen auch gegen solche ausgetauscht werden, deren
beide Enden mit altbekanntem Kettenschloß verbunden werden - und umgekehrt.
Gleiches gilt für den Wechsel von sogenannten O-Ring-Ketten auf solche ohne
Dichtringe - und umgekehrt. Zu beachten ist freilich, daß bei Ketten lediglich
Kettenteilung, Rollendurchmesser und -breite genormt sind, die Gesamtbreite
dagegen von Kettentyp und -hersteller unterschiedlich sein kann. Unter Umständen
können daher, bei engen Platzverhältnissen, die Bolzen der Kette an Gehäuseteilen
nahe des Ritzels des Sekundärantriebs oder am Kettenschutz streifen.
Kraftstoffbehälter
Zu den auf dem Zubehör-Sektor angebotenen Tanks wird meist ein Teilegutachten
oder Prüfbericht mitgeliefert, so daß deren Anbau nur noch mit einem amtlich
anerkannten Sachverständigen geprüft und für ordnungsgemäß befunden zu werden
braucht. Wird ein Kraftstoffbehälter als Einzelstück aus Stahl- oder Leichtmetallblech
selbst gebaut, so kann dieser ebenfalls genehmigt werden. Dazu werden die Nähte
verschweißt oder hartgelötet. Ein Festigkeitsnachweis ist nicht vorgeschrieben,
dafür eine Druckprüfung, wonach der Behälter über einen bestimmten Zeitraum
mindestens 0,3 bar Überdruck aushalten muß. Bleibende Verformungen sind zulässig,
der Tank muß jedoch dicht bleiben. Für Kunststofftanks muß ein Gutachten eines
Technischen Dienstes vorliegen. Hierbei werden diese unter anderem mit einem
sogenannten Pendelschlagtest bei -25 Grad auf Druck und Formstabilität bei erhöhter
Temperatur geprüft.
Lenker
Lenker zählen ebenfalls zu jenen Bauteilen, deren Form und Material in der Betriebserlaubnis
zum Fahrzeug festgeschrieben sind. Haben Lenker aus dem Zubehör-Angebot ein
Teilegutachten oder Prüfbericht, muß deren vorschriftsmäßiger Anbau unverzüglich
begutachtet und genehmigt werden. Dabei wird, falls der Lenker z.B. höher und
breiter als der serienmäßige Lenker ist, auch auf entsprechend angepaßte Längen
von Seilzügen und Hydraulikleitungen geachtet. Der Hydraulikflüssigkeitsbehälter
darf nämlich nur so weit von der Horizontalen geneigt sein, daß die Nachlaufbohrung
noch ausreichend mit Bremsflüssigkeit bedeckt ist. Ebenfalls berücksichtigt
wird der Abfall des Flüssigkeitspegels im Vorratsbehälter durch Abnutzung der
Bremsbeläge. Bei allen Lenkern (auch Stummellenkern), wird außerdem deren Abstand
bei vollem Lenkeinschlag zu feststehenden Bauteilen (z.B. Verkleidung) beachtet.
In diesem Fall ist ein Mindestabstand von 2 cm vorgeschrieben. Eventuell muß
auch der maximal mögliche Lenkeinschlag reduziert werden. Falls die wirksame
Lenkerbreite größer oder kleiner als die des Originallenkers ist, muß eine Unbedenklichkeitsbescheinigung
des Herstellers vorliegen, es kann aber auch ohne diese vom amtlich anerkannten
Sachverständigen durch Fahrversuch geprüft und eingetragen werden. Als wirksame
Breite ist das Maß gemeint, das zwischen zwei Punkten, jeweils fünf Zentimeter
von den Enden nach innen, gemessen wird.
Lenkungsdämpfer
Wie beispielsweise der Stoßdämpfer bei Federbeinen ist auch der Lenkungsdämpfer
ein sogenannter Schwingungsdämpfer. Es wird zwischen Reibungsdämpfern und hydraulischen
Dämpfern unterschieden. Falls nicht schon serienmäßig angebaut, ist dessen nachträgliche
Montage genehmigungspflichtig (also auf Teilegutachten oder Prüfbericht achten).
Lenkschloß
Entsprechend §38 der StVZO müssen Krafträder eine fest angebaute "Einrichtung
gegen unbefugte Benutzung" haben. Gemeint ist damit die Diebstahlsicherung,
die z.B. die Lenkung in einer Stellung blockiert. Dabei muß die Lenkung um mindestens
20 Grad eingeschlagen sein. Alternativ wäre auch ein fest angebautes Radschloß
zulässig, das das Drehen der Räder verhindert. Fehlt diese Sicherung, so ist
eine Diebstahlsicherung (z.B. Kette mit Schloß) erlaubt. Dazu muß allerdings
von der Verwaltungsbehörde (Regierungspräsidium oder Senat, Straßenverkehrsamt
oder Landratsamt) eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, worauf in den Fahrzeugpapieren
die alternative Diebstalsicherung entsprechend vermerkt werden muß. Eine akustische
Warneinrichtung gegen unbefugte Benutzung genügt alleine nicht !
Luftfilter
Werden Luftfilter, die direkt am Vergasergehäuse montiert werden, an Motorrädern
montiert, die gemäß Betriebserlaubnis ohne Ansauggeräuschdämpfung gefahren werden
durften, gibt es in der Regel keine Einwände. In anderen Fällen wird jedoch
wegen erhöhten Fahrgeräuschs und möglicher Änderung der Motorleistung und des
Abgasausstoßes die Betriebserlaubnis erlöschen. Soll diese wieder erteilt werden,
sind teure Messungen notwendig. Bei Motorrädern, die vor dem 1.1.1989 zugelassen
wurden, müssen lediglich Motorleistung und Geräuschwerte überprüft werden. Motor
(Leistungssteigerung) Bei Motoren, die einst reduziert und jetzt wieder auf
Originalleistung zurückgerüstet werden sollen, muß der Umbau lediglich von einem
amtlich anerkannten Sachverständigen bestätigt werden, um die höhere Motorleistung
dann in den Fahrzeugpapieren eingetragen zu bekommen. In allen anderen Fällen
werden Höchstgeschwindigkeits-, Geräusch-, Leistungs- und Abgasmessung notwendig,
falls der Motorradhersteller nicht bereits die möglichen Leistungssteigerungen
berücksichtigt hatte und nachträglich genehmigen ließ.
Motorentlüftung
Die im Kurbelhaus eines Motors entstehenden und unter Überdruck entweichenden
Öldämpfe dürfen bei Kraftfahrzeugen, die erstmals nach dem 20.1.1973 zugelassen
worden sind, nicht mehr ins Freie abgeleitet werden, sondern müssen wieder in
den Motor zugeführt werden. Sammeln dieser Dämpfe in einem separaten Behälter
ohne Rückführung zum Motor ist nicht zulässig, ebensowenig "Filter" am Ende
der Kurbelhausentlüftung.
Reifen
Entsprechend §36 der StVZO sind Mindest-Profiltiefen vorgeschrieben. Welche
Reifengrößen, -bauarten und -marken gefahren werden dürfen, ist in den Fahrzeugpapieren
festgehalten. Ist eine Hersteller-Bindung vorgeschrieben, dürfen nur Reifen
(meist auch nur bestimmte Typen) des in den Fahrzeugpapieren erwähnten Herstellers
montiert werden. Es ist jedoch möglich, daß auch Reifen anderer Hersteller gefahren
werden dürfen, wobei in diesem Fall dann eine sogenannte Reifenfreigabe (Unbedenklichkeitsbescheinigung)
des Fahrzeugherstellers oder dessen Generalimporteurs vorliegen muß, um damit
die Reifen in die Fahrzeugpapiere eintragen zu lassen. Bestimmte Reifengrößen
dürfen zudem nur auf Felgen mit einer vorgeschriebenen Breite montiert werden,
so daß auch die dazugehörige Felgengröße in den Papieren vermerkt werden muß.
Sofern keine Reifentyp-Bindung vorliegt, ist es jederzeit erlaubt, Reifen zu
montieren, die eigentlich für höhere Geschwindigkeiten gebaut sind - nicht aber
umgekehrt. Weißwandreifen sind alternativ erlaubt, sofern sie mindestens die
gleichen Anforderungen wie die Originalbereifung erfüllen.
Rücklicht
Rückleuchten zählen zu den bauartgenehmigungspflichtigen Teilen der Fahrzeugausrüstung.
An Krafträdern sind Rück- und Bremslicht meist zu einer Einheit zusammengefaßt,
wobei ein Glühfaden permanent leuchtet, der andere dagegen nur beim Betätigen
von Hand- oder Fußbremse aufleuchtet. In einigen Fällen haben Krafträder, die
für den Betrieb in Deutschland vorgesehen sind, andere Rückleuchten als für
die übrigen Länder vorgesehen. Soll ein solches aus dem Ausland importiertes
Fahrzeug in Deutschland zum Verkehr zugelassen werden, muß auf das entsprechende
Rücklicht umgebaut werden.
Rückspiegel
Für Krafträder ist mindestens ein Rückspiegel auf der linken Fahrzeugseite vorgeschrieben.
Solche, die ab 1.1.1990 in den Verkehr gekommen sind und deren Höchtgeschwindigkeit
mehr als 100 km/h beträgt, müssen einen Rückspiegel rechts und links haben.
Deren Form ist unerheblich, solange die in §56 der StVZO genannten Forderungen
erfüllt sind. Vorgeschrieben sind neuerdings die Mindestgrößen.
Rückstrahler
Rückstrahler, auch "Katzenaugen" genannt, sind bauartgenehmigungspflichtig.
Deren Form darf nicht dreieckig sein, und sie müssen in der Längsmittelebene
des Fahrzeugs oder symetrisch dazu angebracht sein.
Schalldämpfer
Schalldämpfer müssen so angebaut sein, daß deren Austrittsrichtung parallel
zur Ebene durch die Fahrzeug-Längsachse gerichtet ist. Eine seitliche Austrittsöffnung
ist nicht zulässig. Schalldämpfer mit ABE oder EWG-Betriebserlaubnis müssen
nicht eingetragen werden, lediglich solche, für die nur ein Teilegutachten oder
Prüfbericht vorliegt. Es ist durchaus möglich, eine Auspuffanlage oder einen
Schalldämpfer nach eigenen Vorstellungen zu bauen un d eintragen zu lassen.
Dabei müssen die maximal auftretenden Geräuschwerte allerdings den im Fahrzeugbrief
eingetragenen Werten entsprechen bzw. dürfen die zulässigen Grenzwerte nicht
überschreiten. Die Motorleistung darf sich maximal um fünf Prozent erhöhen.
Ansonsten ist zusätzlich ein Abgasgutachten erforderlich, sofern die Erstzulassung
ab dem 1.1.1989 erfolgte. Nachmessung von Geräusch und Motorleistung werden
allerdings vom amtlich anerkannten Sachverständigen verlangt, wenn kein entsprechendes
Gutachten vorgelegt werden kann.
Scheinwerfer
Nach §22a der StVZO gehören Scheinwerfer zu den bauartgenehmigungspflichtigen
Fahrzeugteilen. Weitere Bestimmungen hierzu siehe §§ 49a, 50 und 51 StVZO. Als
Scheinwerfer wird übrigens nur die Einheit Streuscheibe und Reflektor (mit Fassung
für die Glühlampe) bezeichnet. Das Scheinwerfer-Gehäuse zählt nicht dazu, auch
wenn es mit dem Ausdruck "Scheinwerfer" ebenfalls gemeint ist. Soll das Fahrzeug
anstelle eines Scheinwerfers auf zwei Einzelscheinwerfer umgebaut werden, muß
dieser Umbau vom TÜV genehmigt werden. Unerheblich ist dabei, ob diese Scheinwerfer
mit Normal- oder Halogen-Glühlampen ausgerüstet sind. Fahrzeuge, die nur einen
Scheinwerfer für Fern und Abblendlicht haben, dürfen mit einem zusätzlichen
Scheinwerfer für Fernlicht und einem weiteren Nebelscheinwerfer ausgerüstet
werden. Diese müssen nicht eingetragen werden (bei bauartgenehmigter Ausführung).
Der zusätzliche Fernscheinwerfer darf dabei nur zusammen mit dem im Hauptscheinwerfer
eingeschalteten Fernlicht leuchten. Bei Fahrzeugen mit je einem Scheinwerfer
für Fern- und Abblendlicht darf kein zusätzlicher Scheinwerfer für Fernlicht
angebracht werden, sondern allenfalls ein Nebelscheinwerfer. Einige Modelle
werden im Ausland mit Doppelscheinwerfern angeboten, wobei in jedem Scheinwerfer
eine Glühlampe für Fern- und Abblendlicht sitzt. Sollen solche Modelle in Deutschland
zum Verkehr zugelassen werden, so dürfen entsprechend EG-Richtlinie bei Abblend-
wie auch bei Fernlicht beide leuchten.
Schutzbleche
In §36a der StVZO ist erwähnt, daß die Räder mit "hinreichend wirkenden Abdeckungen"
versehen sein müssen: Das vordere Ende der Abdeckung am Vorderrad muß bis mindestens
zur Senkrechten durch die Vorderradachse reichen, das hintere Ende darf nicht
höher als 15 cm über der Horizontalen durch die Radachse liegen. Bei letzterem
Punkt werden allerdings bereits Abweichungen toleriert (beispielsweise bei Modellen
mit Vollverkleidungen), sollte der hintere Teil der Vorderradabdeckung beim
Einfedern eventuell mit Teilen der Auspuffanlage oder der Vollverkleidung in
Berührung kommen. Außerdem wirkt die um den Motor herumgezogene Vollverkleidung
als Abdeckung im Sinne der StVZO. Am Hinterrad muß die Abdeckung nach vorn wie
nach hinten bis mindestens 15 cm über die Horizontale durch die Radachse reichen.
Die angegebenen Maße gelten bei abgebocktem und unbelasteten Fahrzeug. Es sind
Mindestmaße, Abdeckungen dürfen also durchaus weiter nach unten (beim Vorderrad
auch weiter nach vorne)reichen, um besseren Spritzschutz bieten zu können. Die
Abdeckungen müssen nicht unbedingt der Breite der Reifen entsprechen, sondern
nur so breit sein, um die Lauffläche des Reifens auf der Fahrbahn abzudecken.
Es ist auch unerheblich, ob die Abdeckungen beispielsweise aus GFK, Leichtmetall-
oder Stahlblech hergestellt sind. Bei Kunststoffteilen muß ein Nachweis über
Splitterverhalten vorliegen.
Seitenständer
Dieser ist neben dem sogenannten Hauptständer zusätzlich oder gar ausschließlich
möglich. Vorgeschrieben ist allerdings, daß der Seitenständer entweder beim
Aufrichten des Fahrzeugs in die Senkrechte selbsttätig zurückklappt oder das
Anfahren mit noch ausgeklapptem Ständer verhindert wird. Dies kann durch verschiedene
Vorrichtungen gewährleistet werden. Bei Motorrädern, deren Seitenständer nicht
selbsttätig zurückklappt oder bei denen das Anfahren mit ausgeklapptem Ständer
nicht unmöglich gemacht werden kann, muß entweder um- oder abgebaut werden was
natürlich nur möglich ist, wenn noch ein Hauptständer zum Abstellen vorhanden
ist.
Sekundärantrieb
Gemeint ist damit die Kraftübertragung vom Getriebe zum Hinterrad. In den meisten
Fällen werden dazu Ritzel, Rollenkette und Kettenrad verwendet. Alternativen:
Gelenkwellen-Antrieb (Kardan), seltener Zahnriemen samt dazugehörigen Riemenscheiben.
In allen Fällen wird in der Betriebserlaubnis auch das notwendige Übersetzungsverhältnis
zusammen mit den Zähnezahlen von Ritzel und Kettenrad oder die Größe der Riemenscheiben
festgehalten. Änderungen sind deshalb abnahmepflichtig, auch wenn sich dadurch
die Höchstgeschwindigkeit nicht ändern sollte. Was sich nämlich durch ein von
der Serie abweichendes Sekundärübersetzungs-Verhältnis ändert, ist die Kurbelwellen-Drehzahl
des Motors bei jener Geschwindigkeit, die für die Messung des Fahrgeräuschs
vorgeschrieben ist. Und da müssen es nicht einmal Drehzahlen von 1000 U/min
mehr oder weniger sein, um den erlaubten Fahrgeräuschwert zu überschreiten.
Sitzbank
An einem für Solobetrieb gedachten Kraftrad muß die Länge des Sitzes mindestens
30cm und maximal 45cm betragen (siehe auch Fußrasten ). An einem für Zwei-Personen-Betrieb
gedachten Kraftrad muß die Länge der Sitzbank mindestens 60cm (ohne Halteriemen)
betragen, mit Halteriemen 65cm. Anstelle einer Sitzbak sind auch zwei einzelne
Sitze (min. 30cm, max. 45cm) zulässig. Halteriemen müssen eine vertikale Zugkraft
von mindestens 200 kg aushalten. Bei Motorrädern mit getrennten Sitzen für Fahrer
und Beifahrer muß der Beifahrer eine Haltemöglichkeit haben. Feste Griffe unmittelbar
vor dem Beifahrersitz sind an alten Motorrädern nach wie vor erlaubt. Von einer
Rückenlehne für den Beifahrer (Sissy-bar) darf keine Gefährdung für Fahrer und
Beifahrer ausgehen. Dies gilt in der Regel als erfüllt, wenn die Lehne nicht
höher als 20cm ist. Der Sitzbank-Bezug darf individuell sein, ebenso die Wahl
des Sitzpolsters. Auch darf zur Reduzierung der Sitzhöhe die Stärke des Polsters
verringert werden. Bei Eigenbau-Sitzbänken sollten diese an den ursprünglich
für das Originalteil vorgesehenen Halterungen befestigt werden. Die Sitzbankbasis
kann aus Stahl- oder Leichtmetallblech geformt sein. Wird glasfaserverstärkter
Kunststoff verwendet, sollte nur solches Material verwendet werden, wofür der
Lieferant notfalls Nachweise zur Festigkeit und zum Bruch- und Splitterverhalten
geben kann.
Spritzschutz
Weg mit dem Spritzschutz. Fahrer von Fightern, Caféracern, Supersportlern und
Enduros stöhnen, wenn ihr Blick Richtung Fahrzeugheck schweift. Aber auch das
Erscheinungsbild von Naked- und Sportbikes wird durch den Spritzschutz verunstaltet.
Häufig wird er abgebaut und erblickt das Tageslicht nur alle zwei Jahre zur
Hauptuntersuchung. Der Spritzschutz ist Motorradfahrern nicht gerade lieb -
und das kann teuer werden. Stellt die Polizei fest, daß er fehlt, kostet das
Stückchen Plastik mindestens 50 DM. Doch es gibt einen legalen Weg, um sich
des ungeliebten Bauteils zu entledigen! Grundsätzlich schreibt die StVZO nur
vor, daß eine Radabdeckung vorhanden sein muß. Über deren Maße wird nichts ausgesagt.
Nur eine Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr aus dem Jahr 1962 regelt
darüber hinaus, daß der Abstand zwischen Radabdeckung und waagerechter Radmittellinie
maximal 15 cm betragen muß. In der StVZO wird die Gleichwertigkeit von deren
Regelungen und harmonisierten Vorschriften der EU festgeschrieben. In der entsprechenden
Einzelrichtlinie 93/93/EWG "Massen und Abmessungen" wird kein Maß der Radabdeckung
vorgegeben. Damit ist eine Grauzone entstanden. Radabdeckungen mit größerem
Abstand sind nach dieser Richtlinie zulässig. Die rechtliche Situation wird
unterschiedlich interpretiert. Die Hardliner halten an den 15 cm fest, weil
ihnen kein neues Maß vorgegeben wurde und andere TÜVis dagegen tragen als Spritzschutzhöhe
die Höhe des Hinterreifens (oberste Linie des Reifens) ein. Mittlerweile gibt
es auch schon Serienmotorräder mit Allgemeiner Betriebserlaubnis oder Einzelbetriebserlaubnis,
deren Radabdeckung deutlich von der bisherigen Forderung abweicht. Empfehlenswert
ist es, eine veränderte Radabdeckung in den Fahrzeugpapieren beschreiben zu
lassen, damit bei Kontrollen oder der Hauptuntersuchung klar ist, daß ein Sachverständiger
diese Radabdeckung für ausreichend befunden hat. Bei einigen neuen Motorrädern,
wie z.B. Ducati 900 SS, Yamaha TT 600 R oder Buell Lightning liegt eine Allgemeine
Betriebserlaubnis vor oder es wurde ein Einzelverfahren durchgeführt, d.h. diese
Modelle dürfen die 15 cm Maximalabstand schon serienmäßig überschreiten. Quelle:
Zeitschrift Biker Börse
Sturzbügel
Deren Montage ist ohne weiteres erlaubt, wenn die Teile einen Mindest-Radius
von 2,5 mm haben.
Tachometer
Nach §57 der StVZO ist ein Geschwindigkeitsmesser vorgeschrieben. Dieser muß
bei Fahrzeugen, die ab 1.1.1991 zugelassen worden sind, bei Dunkelheit beleuchtet
sein. Anstelle des serienmäßigen Bauteils darf auch ein anderes montiert werden,
das dem Paragraphen entspricht. Tachometer an Fahrzeugen ab 1.1.1991 (Erstzulassung)
müssen eine Skaleneinteilung in 20-km/h-Schritten haben. Aus dem Ausland importierte
Fahrzeuge, die einen Tacho mit mph-Angabe haben müssen mit einem solchen mit
km/h-Angabe ausgerüstet werden oder auf dem Abdeckglas wird eine entsprechende
km/h-Skala angebracht.
Vergaser
Nicht nur Vergaser-Hersteller, sondern auch Vergaser-Typ und Bedüsung sind im
Rahmen der Erteilung der Betriebserlaubnis für ein Kraftrad festgehalten. Jede
Änderung daran muß daher abgenommen werden, wobei in der Regel zeitaufwendige
und teure Leistungs- und Abgasmessungen (falls relevant) notwendig werden. Wenn
der Fahrzeug-Hersteller die bei solchen Umbauten relevanten Unterschiede hinsichtlich
Motorleistung bereits prüfen und genehmigen ließ, muß der Umbau nur noch vom
amtlich anerkannten Sachverständigen bestätigt und dann von der Zulassungsstelle
in den Fahrzeugpapieren vermerkt werden.
Verkleidung
Der An-/ Ab- / Umbau einer Verkleidung - egal ob Teil- oder Vollverkleidung
- muß grundsätzlich abgenommen werden. Ob es sich dabei um einen amtlich anerkannten
Sachverständigen (aaS) oder um einen "freien" Sachverständigen handeln muss,
hängt vom Umbau selber und den mitgelieferten Unterlagen ab. Bei Verkleidungen
aus dem Zubehörangebot muß dazu ein Gutachten vorgelegt werden, woraus das verwendete
Material sowie die Anbaumaße ersichtlich sind. Dies gilt auch, wenn es sich
um ein in den Abmessungen gleiches, aber preisgünstigeres Teil anstelle der
Original-Verkleidung handelt. Bei der Abnahme wird in der Regel eine Anbauprüfung
und ein Fahrversuch durchgeführt. Bei der Anbauprüfung wird besonders auf ausreichenden
Abstand von Lenker und Hebel bei vollem Lenkeinschlag zu den Verkleidungsteilen
geachtet. Will man eine Verkleidung selber bauen, so sollte man dieses Vorhaben
(zwecks späterer Abnahme) zuerst mit dem Sachverständigen besprechen. Dann sollte
man vom Material-Lieferant gleich einen Materialnachweis und Splitterverhalten
mitgeliefert bekommen. Sollten die Kanten keinen entsprechenden Radius haben,
muß ein Kantenschutz verwendet werden. Die Abnahme erfolgt wie oben beschrieben,
wobei der aaS auch eine Höchstgeschwindigkeitsprüfung durchführen kann. Die
meisten aaS's haben davor aber Schiss... Eine weitere Möglichkeit ist natürlich
die Serienverkleidung zu entfernen. Auch dieser Umbau ist abnahmepflichtig,
da die Verkleidung Gegenstand der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs ist. Der Sachverständige
kann außer der "Anbauprüfung" (!) auch eine Höchstgeschwindigkeitsprüfung durchführen.
Verkleidungsscheibe
Verkleidungsscheiben müssen einen Materialnachweis bezüglich Bruch- und Splitterverhalten
haben. Scheiben dürfen eine bestimmte Höhe nicht überschreiten, weil sie als
Wetterschutz zum Darüber- und nicht zum Hindurchsehen gedacht sind. Kanten müssen
einen Radius von 3,5mm haben, falls nicht, muß sogenannter Kantenschutz aufgesteckt
werden. Bei der Abnahme wird auch auf ausreichenden Abstand von Lenker und Hebel
(bei vollem Lenkeinschlag) zu Verkleidungsteilen geachtet. Verkleidungsscheiben
dürfen getönt sein.
Warnblinkanlage
Jedes Kraftrad darf mit einer Warnblinkanlage ausgerüstet sein. Vorschriften
hierzu siehe §53a der StVZO. Im Falle einer Diebstahl-Warnanlage dürfen die
Blinker auch als optische Warneinrichtung benutzt werden, wobei alle Blinker
in Intervallen gleichzeitig aufleuchten jedoch nach vorgegebener Zeit (30 Sekunden)
selbsttätig wieder abschalten müssen und erst nach erneutem Versuch der unerlaubten
Benutzung wieder blinken dürfen.
Windschild
Dessen Anbau muß, unabhängig von Höhe und Breite, auf jeden Fall abgenommen
werden, weil das Windschild das Fahrverhalten beeinflußt. Nachweis über Bruch-
und Splitterverhalten ist ebenso notwendig. Bei den Kanten gelten dieselben
Anforderungen wie bei Verkleidungsscheiben. Das Windschild darf lediglich so
groß sein, daß der aufrecht sitzende Fahrer ("normaler" Größe) über dessen obere
Kante hinweg auf die Fahrbahn sehen kann. Windschilder dürfen auch getönt sein.
Zündkabel
Gemäß §55a der StVZO muß der Hochspannungsteil der Zündanlage entstört sein,
siehe auch Kerzenstecker. Wenn etwa kaum genügend Raum für einen blechummantelten
Stecker vorhanden ist, werden allerdings auch funkentsörte Zündkabel (oder Zündkerzen)
dazu verwendet. Darauf ist beim Austausch zu achten. Ansonsten darf jede Art
von Kabel verwendet werden, egal ob rot, gelb oder transparent.
Zündkerzen
Im Rahmen der Erteilung der Betriebserlaubnis werden bereits vom Hersteller
alternative Zündkerzen-Fabrikate berücksichtigt. Wichtig ist hierbei vor allem,
daß auch Zündkerzen als Bauteil der nach der StVZO vorgeschriebenen Entstörung
dienen können und deshalb einen eingebauten Entstör-Widerstand haben (meist
durch den Buchstaben R in der Typenbezeichnung gekennzeichnet). In diesem Fall
dürfen beim Kerzenwechsel nur solche Zündkerzen eingeschraubt werden, die den
Entstörungs-Anforderungen genügen und deshalb entsprechend gekennzeichnet sind.
Zusatzinstrumente
Der nachträgliche Anbau von Zusatzinstrumenten wie beispielsweise Voltmeter,
Uhr, Ölthermometer oder Öldruckmesser ist nicht abnahmepflichtig.
Zusatzscheinwerfer
Weder Größe noch Hersteller sind vorgeschrieben. Relevant ist, daß auf der Streuscheibe
das erforderliche Prüfzeichen zu sehen ist und entsprechende Glühlampen eingesetzt
werden. Allerdings dürfen nicht beliebig viele Zusatzscheinwerfer angebaut werden.